Datenschutzbestimmungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(auf Basis der einheitlichen Geschäftsbedingungen der
österreichischen Werbeagenturen empfohlen vom Fachverband Werbung
und Marktkommunikation der WKO)
Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der
Grafik-Anstalt gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie
von der Grafik-Anstalt ausdrücklich und schriftlich anerkannt
werden. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck
am nächsten kommt, zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Die Angebote der Grafik-Anstalt sind freibleibend. Der Kunde ist
an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei der Grafik-Anstalt
gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung der Grafik-Anstalt als angenommen, sofern
die Grafik-Anstalt nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des
Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
Leistung & Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch
von der Grafik-Anstalt für jede einzelne Leistung, sobald diese
erbracht wurde. Die Grafik-Anstalt ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten
Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die
Grafik-Anstalt ein Honorar in der Höhe von 15 Prozent des über
sie abgewickelten Werbeetats.
Alle Leistungen der Grafik-Anstalt, die nicht ausdrücklich durch
das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der
Grafik-Anstalt.
Alle der Grafik-Anstalt erwachsenden Barauslagen, die über den
üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste,
außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu
ersetzen.
Kostenvoranschläge der Grafik-Anstalt sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten
die der Grafik-Anstalt schriftlich veranschlagten um mehr als 20
Prozent übersteigen, wird die Grafik-Anstalt den Kunden auf die
höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Grafik-Anstalt, die aus welchem Grund auch
immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Grafik-Anstalt
eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung
erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht
ausgeführte Konzepte. Entwürfe und dergleichen sind vielmehr
unverzüglich der Grafik-Anstalt zurückzustellen.
Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Grafik-Anstalt ein
angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal und
Sachaufwand der Grafik-Anstalt für die Präsentation sowie die
Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die
Grafik-Anstalt nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben
alle Leistungen der Grafik-Anstalt, insbesondere die
Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der
Grafik-Anstalt; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in
welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Grafik-Anstalt zurückzustellen. Werden
die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der
Grafik-Anstalt gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die
Grafik-Anstalt berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte
anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von
Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne
ausdrückliche Zustimmung der Grafik-Anstalt nicht zulässig.
Eigentumsrecht & Urheberschutz
Alle Leistungen der Grafik-Anstalt einschließlich jener aus
Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,
Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch
einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Grafik-Anstalt
und können von der Grafik-Anstalt jederzeit – insbesondere bei
Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der
Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der
Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck
und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige
Vereinbarung mit der Grafik-Anstalt darf der Kunde die
Leistungen der Grafik-Anstalt nur selbst, ausschließlich in
Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Grafik-Anstalt durch den Kunden
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Grafik-Anstalt und –
so weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des
Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der
Grafik-Anstalt, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der
Grafik-Anstalt erforderlich. Dafür steht der Grafik-Anstalt und
dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen
ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene
Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom
Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw.
Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten
Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Grafik-Anstalt bzw.
von Werbemitteln, für die die Grafik-Anstalt konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des
Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der
Grafik-Anstalt notwendig.
Dafür stehen der Grafik-Anstalt im ersten Jahr nach Vertragsende
der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten
Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im zweiten bzw.
dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw.
ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem
vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr
zu zahlen.
Kennzeichnung
Die Grafik-Anstalt ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und
bei allen Werbemaßnahmen auf die Grafik-Anstalt und auf
allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
ein Entgeltanspruch zustünde.
Genehmigung
Alle Leistungen der Grafik-Anstalt (insbesondere alle
Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen
und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei
Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie
als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die
rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die
Grafik-Anstalt veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur
auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen
Kosten hat der Kunde zu tragen.
Termine
Die Grafik-Anstalt bemüht sich, die vereinbarten Termine
einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den
Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm
gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Grafik-Anstalt eine
Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist
beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die
Grafik-Anstalt. Eine Verpflichtung zur Leistung von
Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Grafik-Anstalt. Unabwendbare oder
unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmern der Grafik-Anstalt – entbinden die Grafik-Anstalt
jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Zahlung
Die Rechnungen der Grafik-Anstalt sind prompt netto Kassa ohne
jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes
vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen
in der Höhe von derzeit 12 Prozent p.a. als vereinbart.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Grafik-Anstalt. Der Kunde darf nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Gewährleistung & Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen
nach Leistung durch die Grafik-Anstalt schriftlich geltend zu
machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung
der Leistung durch die Grafik-Anstalt zu. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben,
wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das
Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber
zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere
wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens
oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, so weit
sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Grafik-Anstalt beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen
Unterlagen des Kunden übernimmt die Grafik-Anstalt keinerlei
Haftung.
Haftung
Die Grafik-Anstalt wird die ihm übertragenen Arbeiten unter
Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen
und den Kunden rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige
Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen,
insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei
den von der Grafik-Anstalt vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist
aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der
Grafik-Anstalt vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der
Grafik-Anstalt vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben,
wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen
(kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder
wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme
(der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu
tragen.
Jegliche Haftung der Grafik-Anstalt für Ansprüche, die aufgrund
der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den
Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn
die Grafik-Anstalt ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist;
insbesondere haftet die Grafik-Anstalt nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) die Grafik-Anstalt selbst in
Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Grafik-Anstalt schad-
und klaglos: der Kunde hat die Grafik-Anstalt somit sämtliche
finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die die Grafik-Anstalt aus
der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der
Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der
Grafik-Anstalt ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort & Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand für alle sich
unmittelbar zwischen der Grafik-Anstalt und dem Kunden
ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der
Grafik-Anstalt örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart. Die Grafik-Anstalt ist jedoch auch
berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht
anzurufen.